Satzung des Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V.

Präambel
Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
Sie bestimmt – vor ihrem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung – ihr Handeln durch
die Werte des freiheitlichen-demokratischen Sozialismus: Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und
Gerechtigkeit. Die Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt sind im von der Bundeskonferenz beschlossenen
Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt festgehalten.
Unabhängig von der in der Satzung genutzten Sprachform, ist gewollt, dass alle Menschen – egal
welchen Geschlechts – sichtbar werden und sich gleichermaßen angesprochen fühlen.

I.
Allgemeiner Teil
§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. Die Kurzbezeichnung
lautet AWO Landesverband Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Bundesland Hamburg.

(3) Der Verein ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

(4) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

(5) Er ist Mitglied des Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. mit Sitz in Berlin.

§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

a. des öffentlichen Gesundheitswesens,

b. der Jugend- und Altenhilfe,

c. der Berufsbildung,

d. des Wohlfahrtswesens,

e. der Entwicklungszusammenarbeit,

f. mildtätiger Zwecke und

g. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Zweck des Vereins ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der
vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und
ausländische Körperschaften.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. die Mitarbeit in und die Beratung von (Fach-) Ausschüssen der öffentlichen Hand in den
Bereichen der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe sowie Anregungen von
und Stellungnahme zu Gesetzesänderungen und zu Fragen der öffentlichen und freien
Wohlfahrtspflege und die Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, eine enge
Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und
der öffentlichen Verwaltung bei der Planung und Durchführung sozialer Aufgaben,

b. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden
und Selbsthilfe-Organisationen im In- und Ausland sowie durch die Teilnahme an von diesen
organisierten Tagungen und Konferenzen,

c. die Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe für hilfsbedürftige Personen im ambulanten,
teilstationären und stationären Bereich in eigenen Einrichtungen sowie in Einrichtungen, die von
anderen steuerbegünstigten Körperschaften betrieben werden. Dabei soll die Anregung und Hilfe
zur Selbsthilfe im Vordergrund stehen.

d. die Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit für Menschen, die aufgrund ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und für
Menschen, die wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne von § 53 Nr. 2 AO sind, durch
Modellmaßnahmen und Modelleinrichtungen,

e. die Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe, die Unterstützung im Selbststudium und den
Betrieb von Ausbildungsstätten,

f. das Angebot von Schulungen und Fortbildungen zu Themen der Wohlfahrtspflege; Kurse,
Seminare in eigenen Fortbildungsstätten und die Förderung der Teilnahme,

g. das Ermöglichen und Fördern von ehrenamtlicher Mitarbeit und bürgerschaftlichen Engagements

h. Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere im Rahmen von SOLIDAR,
sowie durch internationale Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der
Entwicklungshilfe,

i. Projekte im Bereich der Katastrophenhilfe,

j. Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, insbesondere zu Gesundheitsthemen und Vorbeugung vor
Krankheiten, in Form der Herausgabe von Publikationen;

k. die Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben, insbesondere durch Zuwendungen und
Darlehen,

l. die Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des
Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt,

m. die sozialpolitische Interessenvertretung.

§ 3
Steuerbegünstigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

II.
Gliederung, Mitglieder
§ 4
Gliederung
Der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V. gliedert sich im Hinblick auf die Verwaltung und
Selbstorganisation der Mitglieder in den Landesverband selbst sowie in Kreise und Distrikte. Die Kreise
entsprechen den sieben politischen Bezirken der Freien und Hansestadt Hamburg. Sowohl die Kreise
als auch die Distrikte stellen unselbständige Untergliederungen des Arbeiterwohlfahrt Landesverband
Hamburg e.V. dar, die eine dem Landesverband vergleichbare Struktur aufweisen; so bilden die Kreise
aus den ihnen zugeordneten Mitgliedern eine Kreiskonferenz, gegebenenfalls einen Kreisausschuss
und haben einen Kreisvorstand. Zur Regelung des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Kreise und Distrikte legt der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V.
unter Mitwirkung der Kreise eine Innere Ordnung fest.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Der AWO Landesverband besteht aus folgenden Kategorien von Mitgliedern:

a. Ordentliche Mitglieder,

b. Korporative Mitglieder,

c. Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab Vollendung des 7. Lebensjahres sein;
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Arbeiterwohlfahrt.

(3) Korporative Mitglieder sind gemeinnützige und/oder mildtätige Körperschaften oder Stiftungen,
deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Landesverbandes oder mehrerer Kreise erstreckt oder
deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Nicht gemeinnützige und/oder mildtätige
Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn AWO-Körperschaften mehr als 50 % ihrer
Anteile halten. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw.
Stiftung aus. Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung des Landesvorstandes
mit den Beauftragten der korporativen Mitglieder statt.

(4) Es können ordentliche Mitglieder auf Vorschlag des Landesvorstandes durch Beschluss der
Landeskonferenz zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn der/die Betreffende sich besondere
Verdienste um die Arbeiterwohlfahrt erworben hat.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich. Bei
minderjährigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesvorstand; er hört hierzu den zuständigen
Kreisvorstand an, der die Aufnahmeentscheidung auch vorbereitet. Die Entscheidung über den
Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich zu Kenntnis zu bringen. Gegen die Ablehnung ist der
Einspruch beim Landesvorstand zulässig. Dieser überprüft seine Entscheidung; vor der
Einspruchsentscheidung durch den Landesvorstand sind der Einspruchsführer und der
Kreisvorstand, der mit der Aufnahme befasst war, zu hören. Die Entscheidung des Landesvorstands
ist endgültig.

(3) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied in einer rechtsextremen Partei oder Organisation, die sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen die Grundwerte der
Arbeiterwohlfahrt stellt, ist, in einer solchen mitarbeitet oder öffentlich seine Sympathie für
rechtsextreme Strukturen und Parteien bekundet.

(4) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des
Landesjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Landesjugendwerksmitgliedschaft nicht
widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche
Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

(5) Über die Aufnahme von korporativen Mitgliedern entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit
dem Bundesverband. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(6) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitgliedes bei der Arbeiterwohlfahrt ist unvereinbar mit der
Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.

(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

(3) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.

(4) Jedes Mitglied kann sich mit Vollendung des 14. Lebensjahres für ein Organ des AWO
Landesverbandes e.V. oder als Delegierter der jeweiligen Kreise wählen lassen. Ausgenommen
hiervon ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(5) Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, müssen
gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative
Mitglieder sein, wenn AWO Körperschaften mehr als 50 % der Anteile halten. Andere können
Förderer sein.

§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund ihrer
Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht
befreit sind. Familienmitgliedschaften sind möglich.

(2) Mitglieder, die eine mindestens 15-jährige Mitgliedschaft nachweisen, können bei Aufnahme in ein
Pflegeheim auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über den Antrag entscheidet der
Landesvorstand, er hört hierzu den zuständigen Kreisvorstand an, der die Entscheidung auch
vorbereitet.

(3) Mitglieder des Landesjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied im AWO Landesverband
Hamburg e.V. sein, sofern sie im Landesjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen oder vom
Jugendwerk beitragsfrei gestellt sind. Alle Neumitglieder unter 30 Jahren sind darüber zu
informieren, dass sie kostenfrei Mitglied im Landesjugendwerk der AWO sein können.
(4) Die Staffelung der Mitgliedsbeiträge wird durch einen Beschluss der Bundeskonferenz festgelegt.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeträge für korporative Mitglieder wird im Einzelfall festgelegt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft, Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Ausschluss oder Austritt beendet. Darüber hinaus kann die
Mitgliedschaft durch Suspendierung ruhen.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen
das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt
begangen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw.
geschädigt hat oder mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Ausschluss und die Suspendierung werden unter entsprechender Anwendung des
Ordnungsverfahrens gemäß § 23 dieser Satzung durchgeführt.

(3) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum
Quartalsende austreten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.

(4) Die Mitgliedschaft der korporativen Mitglieder kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgebend für die Fristberechnung ist der
Zugang der Kündigung.

III.
Organe des Landesverbandes und Landesjugendwerkes
§ 10
Organe
(1) Organe des Vereins sind:

a. die Landeskonferenz,

b. der Landesausschuss,

c. das Präsidium und

d. der Landesvorstand.

(2) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Auf Antrag kann das Präsidium
bei Delegierten der korporativen Mitglieder von dem Erfordernis der Mitgliedschaft absehen.

§ 11
Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz wird gebildet aus:

a. den Mitgliedern des Präsidiums

b. den Vorsitzenden der Kreise,

c. den auf den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten der Kreise,

d. einem/einer Vertreter/in des Landesjugendwerks,

e. den – in einer gesondert durchgeführten Wahlveranstaltung der Beauftragten – gewählten
Delegierten der gemeinnützigen, korporativen Mitglieder. Näheres hierzu regelt die
Wahlordnung.

(2) Die Anzahl der auf die Kreise entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Kreise
vom Landesausschuss festgesetzt. In der Gesamtzahl der Delegierten sollen Frauen und Männer
mit jeweils mindestens 40% vertreten sein. Die Delegiertenzahl soll mindestens 1% und höchstens
2,5% der Gesamtmitgliederzahl betragen.

(3) Die Zahl der Delegierten der korporativen Mitglieder soll höchstens 20% der Gesamtzahl der
korporativen Mitglieder betragen, darf jedoch 10% aller Delegierten nicht überschreiten.

§ 12
Einberufung der Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz wird vom Präsidium mindestens einmal im Jahr, bei Wahlen der Delegierten
zur Bundeskonferenz innerhalb von neun Monaten vor der Bundeskonferenz einberufen.

(2) Das Präsidium hat mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
oder per E-Mail einzuladen. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Absendung der Einladung
und der Tag der Landeskonferenz nicht mit berechnet.

(3) Auf Antrag des Bundesverbandes, des Landesausschusses oder auf Antrag von mindestens zwei
Kreisen oder einem Kreis und dem Landesjugendwerk ist binnen vier Wochen eine
außerordentliche Landeskonferenz einzuberufen.

§ 13
Aufgaben und Beschlussfassung der Landeskonferenz
(1) Die Landeskonferenz ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Jahresberichte und der Prüfungsberichte der Revisoren für den jeweiligen
Berichtszeitraum,

b. Wahl des Präsidiums für die Dauer von vier Jahren,

c. Wahl von mindestens zwei Revisoren, der Schiedskommission und der Delegierten zur
Bundeskonferenz für die Dauer von vier Jahren,

d. die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,

e. die Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Wahlordnung,

f. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Landeskonferenz einzuberufen.

(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied der Landeskonferenz hat dabei eine Stimme. Die Mitglieder des
Präsidiums dürfen als Mitglieder der Landeskonferenz über die Entlastung des Präsidiums gemäß
§ 13 Abs. 1 lit. d. dieser Satzung nicht abstimmen; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied des
Präsidiums zugleich Kreisvorstandsmitglied ist. Die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des
Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des
Gesamtverbandes sind für den Landesverband verbindlich.

(4) Satzungsänderungen sowie die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des
Bundesverbandes.

(5) Revisor/in des Landesverbands kann nur sein, wer nicht Mitglied des Präsidiums, des
Landesvorstands oder des Vorstands einer untergeordneten Gliederung ist oder dieses innerhalb
der letzten vier Jahre war. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim
Landesverband und zum Landesverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und
Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und
Revisionsfunktionen des Landesverbandes – gleichzeitig, oder auch während der jeweils
vergangenen vier Jahre – sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der
Funktion.

(6) Die Landeskonferenz wird geleitet von einer Versammlungsleitung, die von den Mitgliedern der
Landeskonferenz mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind
schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Die Landeskonferenz
gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung, die die Einzelheiten regelt.

(7) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss
ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder
Verschwägerten/r bis zum dritten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ
als Vertreter/in einer Arbeiterwohlfahrt-Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung
ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des
Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das
jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter
Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für
das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von
Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschluss.

§ 14
Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Präsidiums

b) den Kreisvorsitzenden und einem/r stellvertretenden Vorsitzenden aus den Kreisen

Wählt die Landeskonferenz eine/n Ehrenvorsitzende/n, so gehört sie/er dem Landesausschuss
mit beratender Stimme an.

(2) An den Sitzungen des Landesausschusses nehmen der Landesvorstand, die Vorsitzenden der
Fachausschüsse und die/der Gleichstellungsbeauftragte beratend teil.

(3) Der Landesausschuss ist von der/dem Vorsitzenden des Präsidiums nach Bedarf, mindestens aber
zweimal jährlich spätestens zwei Monate vor einer stattfinden Landeskonferenz oder auf Antrag von
mindestens zwei Kreisen bzw. einem Kreis und dem Landesjugendwerk mit einer Frist von zwei
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Bei der
Fristberechnung werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Ausschusssitzung
nicht mit berechnet.

(4) Der Landesausschuss erfüllt zwischen den Landeskonferenzen die Funktion der
Mitgliederversammlung nach dem Vereinsrecht. Er unterstützt die Arbeit des Präsidiums und des
Landesvorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht der Revision, den Bericht
der/des Gleichstellungsbeauftragten, der Fachausschüsse und den Bericht des
Landesjugendwerkes entgegen. Er wird vom Präsidium und dem Landesvorstand über die
allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des
Landesverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender
Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab. Der Landesausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem
Ausscheiden

a. eines Präsidiumsmitgliedes,

b. eines/r Revisors/in,

c. eines Mitgliedes der Schiedskommission

ein Ersatzmitglied zu benennen, das auf der nächsten Landeskonferenz zu bestätigen ist.

(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse des Landesausschusses werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern Beschlüsse der Landeskonferenz nichts anderes
vorgeben.

(6) Der Landesausschuss beschließt, soweit nicht zwingend die Landeskonferenz zuständig ist, über
Angelegenheiten, die für den Landesverband bindend sind, insbesondere über

– Richtlinien und Ausführungsbestimmungen zum Verbandsstatut und den Richtlinien der
Arbeiterwohlfahrt

– Maßnahmen zur Herstellung und Wahrung der Einheitlichkeit des Landesverbandes

– Aufnahme und Kündigung von korporativen Mitgliedern sowie die Festsetzung der Beiträge der
korporativen Mitglieder

– Festlegung des Delegiertenschlüssels für die Landeskonferenz

– Festlegung der Inneren Ordnung

(7) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Präsidiums oder
einer/einem Stellvertreterin/Stellvertreter zu unterzeichnen.

(8) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss
ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder
Verschwägerten/r bis zum dritten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ
als Vertreter/in einer Arbeiterwohlfahrt-Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung
ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des
Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das
jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter
Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für
das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von
Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschluss.

§ 15
Präsidium
(1) Das ehrenamtliche Präsidium wird von der Landeskonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Es besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, jeweils einer/m Beisitzer/in aus
den Kreisen sowie zwei weiteren Beisitzern mit fachlichem Hintergrund. Der fachliche Hintergrund
bezieht sich auf einen Schatzmeister und einen Juristen. Scheidet während der Wahlperiode ein
Präsidiumsmitglied aus, ist innerhalb von drei Monaten ein Ersatzmitglied vom Landesausschuss
einzusetzen, welches auf der folgenden Landeskonferenz im Rahmen einer Wahl bestätigt wird.

(2) Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Landesverband und zum
Landesverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen
die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, sind unvereinbar und führen
zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

(3) Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden;
über die Höhe entscheidet der Landesausschuss; sie darf die in § 3 Nr. 26a EStG gesetzte Grenze
aber nicht überschreiten.

(4) Die Präsidiumssitzungen werden von der/dem Präsidiumsvorsitzenden mindestens viermal im Jahr
anberaumt. Sie/er lädt die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail ein. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt ein auf
Vorschlag des Landesjugendwerkes in Einzelwahl auf der Landeskonferenz gewähltes volljähriges
Landesjugendwerksvorstandsmitglied, welches AWO Mitglied ist, stimmberechtigt teil.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend
ist. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Beschlüsse können in Eilfällen im
schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16
Zuständigkeiten des Präsidiums
(1) Das Präsidium ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des AWO Landesverband e.V.
verantwortlich, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben:

a. Zustimmung zu grundsätzlichen Fragen der Verbandsführung, zu den sozialpolitischen
Leitlinien sowie der strategischen Steuerung der Unternehmen

b. Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen
Engagements

c. die Berufung und Abberufung des hauptamtlichen Landesvorstands (ggf. Stellvertreter/in oder
besondere Vertreter nach § 30 BGB)

d. die Aufsicht über den Landesvorstand, insbesondere die Genehmigung des Wirtschaftsplans
sowie die Entlastung des Landesvorstands,

e. Zustimmung zur Geschäftsordnung des Landesvorstands

f. Einsetzen eines Haushaltsausschusses sowie Entgegennahme des quartalsweise zu
erstellenden Berichts des Landesvorstands gem. § 289 HGB

g. Beschlussfassung über Anträge an die Landeskonferenz

h. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium

i. Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss

j. Feststellung des Jahresabschlusses

k. Zustimmung zur Gründung von neuen, bzw. Beteiligungen an Gesellschaften

(2) Für ein Verschulden der Präsidiumsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden
Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die
Präsidiumsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die
ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 17
Landesvorstand, Amtsdauer; Beendigung, Aufgaben
(1) Der hauptamtliche Landesvorstand wird vom Präsidium für die Dauer von 5 Jahren berufen.

(2) Der Landesvorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden. Das Präsidium beruft weitere
Vorstandsmitglieder bei Bedarf. Sofern mehrere Vorstandsmitglieder berufen sind, wird die
Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung festgelegt.

(3) Der Landesvorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Landesvorstands
allein vertreten. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, wird der Verein zu zweit
vertreten. Alleinvertretungsberechtigung kann erteilt werden.

(4) Der Landesvorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms der AWO, des Statuts sowie der Grundsätze
des Landesausschusses und des Präsidiums

(5) Die Aufgaben des Landesvorstands umfassen u.a.:

a) quartalsweise Berichterstattung gem. § 289 HGB gegenüber dem Präsidium

b) operative Steuerung der AWO Hamburg

c) Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschlussvorlagen, insbesondere
für das Präsidium

d) Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane

e) Aufsicht und Prüfung der Kreise im Rahmen des Verbandsstatuts

f) Berufung eines/r Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Präsidiums

g) Entgegennahme des jährlichen Berichts des Landesjugendwerks sowie der/des
Gleichstellungsbeauftragten

§ 18
Beschlussfassung des Präsidiums
(1) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, das Präsidium regemäßig mit einer angemessenen Frist unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse können im Eilfall im schriftlichen Verfahren
gefasst werden.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(3) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmmehrheit der stimmberechtigt anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren bedürfen der ¾ Mehrheit.

(4) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss
ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder
Verschwägerten/r bis zum dritten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ
als Vertreter/in einer Arbeiterwohlfahrt-Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung
ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des
Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das
jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter
Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für
das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von
Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschluss.

§ 19
Landesjugendwerk
(1) Das Landesjugendwerk ist die Jugendorganisation des Verbandes. Für das Landesjugendwerk gilt
dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Landesjugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten festgelegt.

(3) Das Präsidium des Landesverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem
Landesjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

(4) Die Revisorinnen/Revisoren des Landesverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des
Landesjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten
dem Präsidium und dem Landesausschuss.

IV.
Schlussbestimmungen
§ 20
Geschäftsjahr, Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.

(3) Die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der
Arbeiterwohlfahrt und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen sind
anzuwenden.

(4) Das Präsidium setzt zur Unterstützung und Aufstellung des jährlichen Budgets einen
Finanzausschuss ein. Dem Finanzausschuss gehören der/die Präsidiumsvorsitzende, der
Schatzmeister sowie vier weitere zu wählende Mitglieder an. Davon sind mindestens ein Mitglied
aus dem Landesvorstand sowie zwei Mitglieder aus dem Präsidium zu wählen. Der
Finanzausschuss hat beratende Funktion.

§ 21
Einheitliche gesamtverbandliche Aufsichtsrechte und Aufsichtspflichten
(1) Die übergeordnete Gliederung ist den untergeordneten Gliederungen und den korporativen
Mitgliedern gegenüber zur Aufsicht berechtigt. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die
Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die das Mitglied beherrschenden
Einfluss hat.
Die Aufsicht gegenüber den korporativen Mitgliedern muss im Einzelnen in den jeweiligen
Korporationsvereinbarungen ausgestaltet werden.
Die Gliederungen sind jeweils gegenüber dem in ihrem Gebiet bestehenden Jugendwerk nach Abs.
2 Buchstabe a., b., c 2. Aufzählungspunkt und d. 3. Aufzählungspunkt sowie Abs. 3 und 4 dieses
Paragraphen zur Aufsicht berechtigt.
Die der Aufsicht unterliegenden Mitglieder erkennen die genannten Aufsichtsrechte an.
Das der Aufsicht unterliegende Mitglied hat sicherzustellen, dass die Körperschaften,
Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die es Einfluss nehmen kann, die Aufsichtsrechte
anerkennen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufsichtsrechte der übergeordneten Gliederung bestehen folgende Vorlage,
Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten:

a. Es bestehen folgende laufende Vorlagepflichten:
Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfung und der Jahresprüfungsbericht der Revision
sind der nächsthöheren Gliederung einzureichen.
Die Berichte müssen sich auf die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen,
auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat, erstrecken. Die übergeordnete
Gliederung kann davon in begründeten Ausnahmefällen befreien.

b. In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die übergeordnete
Gliederung:

– drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung,

– Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens
und Bestellung eines Sachwalters, Eröffnung eines allg. Insolvenzverfahrens,

– Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder von
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen oder Geschäftsführer/innen,

– besondere Vorkommnisse vor Ort, die geeignet sind, das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt
erheblich zu schädigen,

– bei Gründung oder Erwerb (auch Anteilen – außerhalb Finanzanlagen) rechtlich
selbständiger Personen.

Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf Fälle in den Körperschaften, Vereinigungen,
Unternehmen oder Stiftungen, auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat.

c. In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:

– Vor Bestellung des/der Vorstands/Vorstände und vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist der
Bundesverband anzuhören. Der Bundesausschuss entwickelt Anforderungen an die
Qualifikation von Vorständen und gibt diese dem Landesverband bekannt.

– Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist der Bundesverband anzuhören.

d. In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen:

– Über Befreiungen von der Pflicht, eine/n Wirtschaftsprüfer/in heranzuziehen, entscheidet die
nächsthöhere Gliederung.

– Über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds entscheidet das zuständige Organ
vorbehaltlich der nächsthöheren Gliederung. Nähere Ausführungen beschließt der
Bundesausschuss in einer Richtlinie.

– Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Vor der
Mitgliederversammlung/Konferenz, die über die Satzungsänderung entscheidet, ist die
nächsthöhere Gliederung anzuhören. Nach der Konferenz ist die Genehmigung der
nächsthören Gliederung einzuholen. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt
werden kann, widerspricht die nähst höhere Gliederung der Entscheidung innerhalb einer
Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer
weiteren Frist von vier Wochen zu begründen. Macht die nächsthöhere Gliederung von dem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist
als genehmigt.

(3) Die Aufsicht umfasst das Recht zur Prüfung. Sie umfasst insbesondere:

– Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Beaufsichtigten
anfordern (z.B. Budgets). Dieser ist zur unverzüglichen Vorlage verpflichtet.

– Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die
Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten und zu besichtigen, die
Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen
(Papier oder auf Datenträgern) einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und
hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und
sonstigen Aufsichtsgremien teilzunehmen.

– Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche
Mitgliederversammlungen bzw. Konferenzen einzuberufen.

(4) Zuständig für die unter Absatz 2 und 3 genannten Rechte ist der Vorstand. Die zur Aufsicht
berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht
berechtigte Gliederung kann außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.

(5) Näheres kann der Bundesausschuss in einer Richtlinie regeln.

(6) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber den
untergeordneten Gliederungen und den korporativen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

§ 22
Vereinsschiedsgerichtsbarkeit
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtungen unabhängige Schiedsgerichte. Diese werden
von den Landesverbänden sowie beim Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet. Jede
Organisationsgliederung hat für die bei ihr tagenden Schiedsgerichte die erforderlichen
Einrichtungen bereitzustellen.

(2) Die jeweiligen Schiedsgerichte sind für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt zuständig. Für den Fall
des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse verbindlich, die vor dem
Ausscheiden entstanden sind.

Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach

– bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen
Beschlüsse von satzungsmäßigen Organen sowie in Fällen, in denen ein wichtiger Grund
vorliegt;

– bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzungen,
der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsmäßigen Organen.
Das Schiedsgericht entscheidet über:

– Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung,

– Anträge gem. § 23 Abs. 6 dieser Satzung,

– Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der
Satzungen, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie Beschlüsse von satzungsmäßigen
Organen.

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beim Landesverband und beim Bundesverband wird in der
Schiedsordnung geregelt.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, sowie mindestens
zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen). Es können Vertreter/innen gewählt werden. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht zugleich Mandatsträger im Landesverband sein oder
sich in einem Anstellungsverhältnis mit dem Landesverband befinden. Die jeweilige
Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen, über die
das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese muss Regelungen zur Vertretung im
Verhinderungsfall enthalten.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichts sein.

(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts können von jedem/r Beteiligten wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende Mitglied angehört,
binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der
diesbezüglichen Mitteilung.
Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen
könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache
vorzubringen.
Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr
abgelehntes Mitglied durch Beschluss. Über den Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden.
Das Schiedsgericht entscheidet über das Ablehnungsgesuch mehrheitlich. Der Beschluss ist nicht
anfechtbar.
Im Übrigen gelten die §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend und ergänzend.

(5) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Zustellung der
Entscheidung oder des Beschlusses der Maßnahmen oder des streitigen Ereignisses angerufen
werden. Wahlen können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung des
Wahlergebnisses angefochten werden.
Wird die Frist schuldlos versäumt, ist dem/der Antragsteller/in auf dessen/deren Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der
Antragsstellung anzugeben. Innerhalb der Antragfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung
nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Ausschlussfrist ist der Antrag
unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich
war.

(6) Die Schiedsgerichte betreffende Einzelheiten werden durch die von der Bundeskonferenz
beschlossenen Schiedsordnung bestimmt.

§ 23
Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, gegen diese Satzung, Richtlinien, Ordnungen oder
Beschlüsse von Organen des Landesverbandes kann der Landesverband

a. eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied (natürliche und juristische Person) erteilen,

b. ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens von
Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen sowie zur Aufsicht
berechtigten Gliederung gegenüber natürlichen Personen oder Organen aussprechen,

c. anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie
gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen unverzüglich zu beenden sind sowie
verlangen, dass jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen
getroffen und vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden und

d. anordnen, im Falle des Unterlassens des zuständigen Organs, Beschlüsse zu fassen oder
Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von
Verbandsstatut, Satzungen und Richtlinien sowie von Beschlüssen von satzungsgemäßen
Organen erforderlich sind, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Beschlüsse zu
fassen oder die erforderlichen Handlungen zu treffen.
Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann im Falle der Missachtung Maßnahmen zur
verbandlichen Willensbildung bei der untergeordneten Gliederung einleiten.

(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit
großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes ein schnelles
Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundesverbandes den Vorstand des
Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher
Gliederungsebene es Mitglied ist) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen.
Der Bundesverband hat den Landesverband zunächst aufzufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser
ein Tätigwerden ab, so kann der Bundesverband tätig werden.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein schnelles
Eingreifen erfordern, kann die jeweils zur Aufsicht berechtigte Gliederung, bzw. die Gliederung, in
der die natürliche Person Mitglied ist oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit
dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber allen Mitgliedern der Arbeiterwohlfahrt
vorrübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller
wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maßnahmen erklären.

(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es ist ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können
die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.

(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen schriftlich durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend.
Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das zuständige Schiedsgericht der Arbeiterwohlfahrt
eine der folgenden Entscheidungen auf Antrag treffen:

a. zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,

b. den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.
Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliederung, unabhängig
davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbandsgliederung angehört. Gegenüber
juristischen Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt.
Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem Antrag nach Absatz
6 nicht entgegen.
(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantragung von Maßnahmen
gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte Verband berechtigt, – soweit erforderlich –
Ermittlungen anzustellen.

§ 24
Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. ist der Landesverband
aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein
neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden.
Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen.
Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Beschlossen auf der Landeskonferenz am 26.03.2018
und eingetragen in das Vereinsregister Nr. 69 VR 3713 beim Amtsgericht Hamburg.
Fassung vom 26.03.2018